Menschenrechtliche Sorgfaltspflicht

Die menschenrechtliche Sorgfaltspflicht von Unternehmen ist in den letzten Jahren immer stärker in den Fokus der internationalen Nachhaltigkeitsdiskussion gerückt. Seit Januar 2023 gilt das nationale Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.

Auf europäischer Ebene wurde im Mai 2024 das europäische Lieferkettengesetz (Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD)) verabschiedet. Es muss innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umgesetzt werden. Für Chemie3 spielt das Thema schon lange eine wichtige Rolle. Verantwortungsvolles Handeln in globalen Wertschöpfungsketten wird bereits in den „Leitlinien zur Nachhaltigkeit für die chemische Industrie in Deutschland“ (Leitlinien 3, 5 und 8) von Chemie3 aus dem Jahr 2013 adressiert. 

Viele Unternehmen der chemischen Industrie nehmen ihre Verantwortung an und arbeiten seit Jahren intensiv daran, ein Lieferkettenmanagement einzurichten und dieses stetig zu verbessern. So haben Unternehmen der Branche beispielsweise die Initiative Together for Sustainability (TfS) gegründet. Wir als Nachhaltigkeitsinitiative Chemie3 unterstützen insbesondere KMU mit Webinaren und dem „Chemie3-Branchenstandards für nachhaltige Wertschöpfung – Ziele, Maßnahmen und Tools für Sorgfalt in Lieferketten“. Der Standard bietet insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen praktische Tools und Hilfestellungen, beispielsweise mit Assessment-Instrumenten sowie Muster- und Entscheidungsvorlagen. Chemie3 hat den Branchenstandard mit der Managementberatung „Löning Human Rights & Responsible Business“ erarbeitet. Wie sich der Standard einsetzen lässt, erläutert eine vierteilige Webinar-Serie.

Die Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte

Die „Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte“ der Vereinten Nationen von 2011 zählen zu den wichtigsten internationalen Referenzdokumenten zur Achtung der Menschenrechte durch Staaten und Unternehmen. Sie beruhen auf drei Grundsätzen:

  • Staaten haben die Pflicht, die Menschenrechte und Grundfreiheiten zu schützen.
  • Unternehmen haben die Verantwortung, die Menschenrechte zu achten.
  • Im Fall der tatsächlichen oder potenziellen Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten muss es angemessene und wirksame Beschwerde- und Abhilfemaßnahmen geben. 

Mit diesen Grundsätzen formulieren die Leitprinzipien klare Erwartungen, wie Menschenrechte eingehalten werden sollen. Dabei verweisen die Leitprinzipien auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 und die ILO-Kernarbeitsnormen.

Der Nationale Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte

In Deutschland sind die Leitprinzipien in den Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) von 2016 eingeflossen. Darin äußert die Bundesregierung die Erwartung, dass Unternehmen einen Prozess der unternehmerischen Sorgfalt zur Achtung der Menschenrechte aufbauen – „in einer ihrer Größe, Branche und Position in der Liefer- und Wertschöpfungskette angemessenen Weise“. Herzstück des NAP sind die fünf Kernelemente der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht.

UMSETZUNG DES NAP

Die Umsetzung des NAP wurde zwischen 2018 und 2020 geprüft: Weniger als 20 Prozent der befragten Unternehmen wurden als „NAP-Erfüller“ eingestuft, die bereits alle Kernelemente in ihren Prozessen umsetzen. Die Zielmarke von 50 Prozent wurde nicht erreicht, weshalb die Bundesregierung 2021 das nationale Lieferkettengesetz verabschiedet hat.

 

Unternehmen, die Unterstützung bei der Umsetzung der Anforderungen an die Sorgfaltspflicht suchen, können sich auch an die Agentur für Wirtschaft & Entwicklung (AWE) wenden. Die AWE berät im Auftrag des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) als NAP-Helpdesk kostenfrei zu Sozial-, Umwelt- und Menschenrechtsstandards.

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