CSRD und Taxonomie

Seit Anfang 2023 gibt es die EU-Richtlinie 2022/2464 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD). Sie muss innerhalb von 18 Monaten in nationales Recht umgesetzt sein. 

Damit müssen die ersten Unternehmen ab 2025 über das Jahr 2024 berichten. Insgesamt fallen rund 15.000 Unternehmen in Deutschland in den Anwendungsbereich der Richtlinie.

Unter dem Schirm des Green Deals löst die CSRD die bisherige Richtlinie zur nichtfinanziellen Berichterstattung (NFRD) ab. Im Vergleich zur NFRD erweitert die CSRD die bestehende Berichtspflicht und fordert ausführlichere und tiefergehende Informationen auf der Basis standardisierter Kennzahlen. Dies soll sicherstellen, dass Unternehmen vergleichbare Informationen zur Nachhaltigkeit und den damit verbundenen Chancen, Risiken sowie Auswirkungen zugänglich machen. Sie sollen als Teil des Lageberichts veröffentlicht werden.

Chancen der Berichterstattung

Künftig werden Investoren und Kreditgeber Nachhaltigkeitsberichte deutlich mehr als Entscheidungsgrundlage für Investitionen heranziehen. Auch Kunden, Beschäftigte und Zivilgesellschaft wollen darüber informiert sein, wie Unternehmen wirtschaften. Die Berichterstattung nach der CSRD kann Unternehmen helfen, die strategische Bedeutung nachhaltigkeitsbezogener Auswirkungen der eigenen Geschäftstätigkeit zu erkennen, zu verstehen und frühzeitig Maßnahmen zu ergreifen. 

Die CSRD weitet bisherige Berichtspflichten aus und umfasst weit mehr Unternehmen als bisher. Chemie3 hat deshalb mit der Entwicklung eines Unterstützungsangebots begonnen, um insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen den Einstieg in die Berichterstattung nach der CSRD zu erleichtern.

Standardisierte Berichterstattung

Was und wie Unternehmen berichten müssen, legen die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) fest. Sie bestehen gegenwärtig aus zwölf Standards, die sich in die „Themenübergreifenden Standards“ und „Themenspezifische Standards“ aufteilen. 

Die Themenübergreifenden Standards bestehen aus den „Allgemeinen Anforderungen“ (ESRS 1) und den allgemeinen Offenlegungspflichten (ESRS 2). 

Die Themenspezifischen Standards untergliedern sich in die Bereiche 

  • Umwelt (ESRS E 1-5),
  • Soziales (ESRS S 1-4) und
  • Unternehmensführung (ESRS G1).

Es sollen vereinfachte Standards für kleine und mittlere Unternehmen sowie sektorspezifische Standards folgen.

Doppelte Wesentlichkeit (Double Materiality)

Zu den neuen Kernelementen der CSRD gehört die „Doppelte Wesentlichkeit“. Das bedeutet, dass Unternehmen einerseits die Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf Nachhaltigkeitsaspekte (Inside-Out) wie auch die Einflüsse von Nachhaltigkeitsaspekten auf das Unternehmen (Outside-In) analysieren und bewerten müssen, welche Auswirkungen wesentlich sind. Als wesentlich erachtete Nachhaltigkeitsthemen müssen im Nachhaltigkeitsbericht erörtert werden. Darüber hinaus fordern die ESRS, dass Unternehmen eine Nachhaltigkeitsstrategie mit Zielen und Maßnahmen zu den wesentlichen Themen entwickeln.

EU-Taxonomie

Unternehmen, die nach CSRD berichten müssen, müssen ebenfalls die Berichtspflichten der EU-Taxonomie erfüllen. Die EU will Finanzströme in nachhaltige und klimaschonende Wirtschaftsaktivitäten lenken. Dafür hat sie in der Taxonomie-Verordnung (2020/852/EU) ein Klassifizierungssystem mit sechs Umweltzielen entwickelt. Diese Ziele umfassen

  1. den Klimaschutz,
  2. die Anpassung an den Klimawandel,
  3. die nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen,
  4. den Übergang zur Kreislaufwirtschaft,
  5. die Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung,
  6. den Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.

Unternehmen und Finanzunternehmen (große Banken, Vermögensverwalter, Wertpapierfirmen, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen), die auch nach der Taxonomie berichtspflichtig sind, müssen zunächst überprüfen, ob ihre Aktivitäten eines der sechs Ziele betreffen (sogenannte „Taxonomie-Fähigkeit“). Fallen die Aktivitäten darunter, müssen sie darlegen, wie viel Prozent ihrer Wirtschaftsaktivitäten „konform“ mit den Umweltzielen, d.h. als ökologisch nachhaltig, einzustufen sind. Dafür muss der entsprechende Prozentsatz der Umsätze, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben angegeben werden, der dazu beiträgt, die Taxonomie-Ziele zu erfüllen. 

Eine Geschäftstätigkeit gilt als taxonomie-konform, wenn sie drei Kriterien kumulativ erfüllt:

  1. Sie muss zu einem der sechs Umweltziele einen wesentlichen Beitrag leisten („substantial contribution“).
  2. Sie darf die übrigen Umweltziele nicht beeinträchtigen („do no significant harm“).
  3. Sie muss den Mindestschutz bei Arbeitssicherheit und Einhaltung der Menschenrechte wahren.

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