Chemie³-Praxisguide Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und die EU-Taxonomie stellen neue Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Zurzeit laufen auf EU-Ebene Diskussionen über den verhältnismäßigen Aufwand verschiedener gesetzlicher Regulierungen. Die Kommission überprüft deshalb im Rahmen des sogenannten „Omnibus“-Verfahrens auch die CSRD und EU-Taxonomie.

Die Tiefe der Nachhaltigkeitsberichterstattung beruht aber nicht nur auf gesetzlichen Vorgaben. Auch Investoren und Kreditgebern werden Nachhaltigkeitsberichte künftig häufiger als Entscheidungsgrundlage für Investitionen heranziehen. Und nicht zuletzt wollen Beschäftigte, Kund:innen und Zivilgesellschaft darüber informiert sein, wie nachhaltig Unternehmen wirtschaften.

HERAUSFORDERUNGEN UND CHANCEN

Die steigenden Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung bringen sowohl Herausforderungen und Chancen mit sich. Um Unternehmen den Einstieg zu erleichtern, haben wir den „Chemie3-Praxisguide Nachhaltigkeitsberichterstattung“ entwickelt. Dieser enthält Assessment-Instrumente, konkrete prozessuale Hilfestellungen sowie Muster- und Entscheidungsvorlagen.

Um ein möglichst praxisnahes Angebot zu entwickeln, war über den gesamten Projektzeitraum eine Facharbeitsgruppe aus Unternehmens- und Arbeitnehmervertretungen eng eingebunden. Unterstützt wurde die Entwicklung des Chemie3-Praxisguides von der Strategieberatung „fors.earth GmbH“. Vor der Veröffentlichung der Kapitel haben wir die Arbeitsergebnisse außerdem mit der breiteren Mitgliedschaft in „Werkstattgesprächen“ gespiegelt.

Der „Chemie3-Praxisguide Nachhaltigkeitsberichterstattung“ umfasst im Einzelnen diese Inhalte:

Mitglieder von BAVC, IGBCE und VCI können die Tools kostenfrei anfordern (siehe am Seitenende unter „Downloads“ und „Zusatzmaterialien bestellen“).

WAS UNTERNEHMEN SAGEN

Am 4. Juni 2025 haben wir den Chemie3-Praxisgudie auf einer Veranstaltung den Mitgliedern von BAVC, IGBCE und VCI vorgestellt. Warum der Praxisguide eine wichtige Hilfe darstellt, erläutern Vertreter:innen von Unternehmen und Beschäftigten.

Chancen der Berichterstattung

Unter dem Schirm des Green Deals hat die CSRD die bisherige Richtlinie zur nichtfinanziellen Berichterstattung (NFRD) abgelöst. Im Vergleich zur NFRD erweitert die CSRD die bestehende Berichtspflicht und fordert ausführlichere und tiefergehende Informationen auf der Basis standardisierter Kennzahlen. Dies soll sicherstellen, dass Unternehmen vergleichbare Informationen zur Nachhaltigkeit und den damit verbundenen Chancen, Risiken sowie Auswirkungen zugänglich machen. Sie werden als Teil des Lageberichts veröffentlicht.

Die Berichterstattung nach der CSRD kann Unternehmen helfen, die strategische Bedeutung nachhaltigkeitsbezogener Auswirkungen der eigenen Geschäftstätigkeit zu erkennen, zu verstehen und frühzeitig Maßnahmen zu ergreifen.

Standardisierte Berichterstattung

Was und wie Unternehmen berichten müssen, legen die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) fest. Sie bestehen gegenwärtig aus zwölf Standards, die sich in die „Themenübergreifenden Standards“ und „Themenspezifische Standards“ aufteilen. 

Die themenübergreifenden Standards bestehen aus den „Allgemeinen Anforderungen“ (ESRS 1) und den allgemeinen Offenlegungspflichten (ESRS 2). 

Die themenspezifischen Standards untergliedern sich in die Bereiche 

  • Umwelt (ESRS E 1-5),
  • Soziales (ESRS S 1-4) und
  • Unternehmensführung (ESRS G1).

Es sollen vereinfachte Standards für kleine und mittlere Unternehmen folgen.

Doppelte Wesentlichkeit (Double Materiality)

Zu den neuen Kernelementen der CSRD gehört die „Doppelte Wesentlichkeit“. Das bedeutet, dass Unternehmen einerseits die Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf Nachhaltigkeitsaspekte (Inside-Out) wie auch die Einflüsse von Nachhaltigkeitsaspekten auf das Unternehmen (Outside-In) analysieren und bewerten müssen, welche Auswirkungen wesentlich sind. Als wesentlich erachtete Nachhaltigkeitsthemen müssen im Nachhaltigkeitsbericht erörtert werden. Darüber hinaus fordern die ESRS, dass Unternehmen eine Nachhaltigkeitsstrategie mit Zielen und Maßnahmen zu den wesentlichen Themen entwickeln.

EU-Taxonomie

Unternehmen, die nach CSRD berichten müssen, müssen ebenfalls die Berichtspflichten der EU-Taxonomie erfüllen. Die EU will Finanzströme in nachhaltige und klimaschonende Wirtschaftsaktivitäten lenken. Dafür hat sie in der Taxonomie-Verordnung (2020/852/EU) ein Klassifizierungssystem mit sechs Umweltzielen entwickelt. Diese Ziele umfassen

  1. den Klimaschutz,
  2. die Anpassung an den Klimawandel,
  3. die nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen,
  4. den Übergang zur Kreislaufwirtschaft,
  5. die Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung,
  6. den Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.

Unternehmen und Finanzunternehmen (große Banken, Vermögensverwalter, Wertpapierfirmen, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen), die auch nach der Taxonomie berichtspflichtig sind, müssen zunächst überprüfen, ob ihre Aktivitäten eines der sechs Ziele betreffen (sogenannte „Taxonomie-Fähigkeit“). Fallen die Aktivitäten darunter, müssen sie darlegen, wie viel Prozent ihrer Wirtschaftsaktivitäten „konform“ mit den Umweltzielen, d.h. als ökologisch nachhaltig, einzustufen sind. Dafür muss der entsprechende Prozentsatz der Umsätze, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben angegeben werden, der dazu beiträgt, die Taxonomie-Ziele zu erfüllen. 

Eine Geschäftstätigkeit gilt als taxonomie-konform, wenn sie drei Kriterien kumulativ erfüllt:

  1. Sie muss zu einem der sechs Umweltziele einen wesentlichen Beitrag leisten („substantial contribution“).
  2. Sie darf die übrigen Umweltziele nicht beeinträchtigen („do no significant harm“).
  3. Sie muss den Mindestschutz bei Arbeitssicherheit und Einhaltung der Menschenrechte wahren.

AKTUELLE ENTWICKLUNGEN: OMNIBUS-VERFAHREN

Zurzeit arbeitet die EU-Kommission an Vorschlägen, wie der Aufwand für die Umsetzung von CSRD und EU-Taxonomie verhältnismäßig gestaltet werden kann. Unter dem Stichwort „Stop the Clock“ ist im April 2025 der Beginn der Berichtspflicht für große Unternehmen sowie kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen um zwei Jahre verschoben worden. Weitere inhaltliche Änderungen der einzelnen Gesetze und Standards werden diskutiert. Der Stand der aktuellen Diskussion ist in einem Fragen- und Antwortenkatalog der EU-Kommission zu finden.


Für Fragen rund um den Chemie3-Praxisguide stehen IhnenDr. Andreas Ogrinz (BAVC, andreas.ogrinz(at)bavc.de), Caroline Kleinhans (IGBCE, caroline.kleinhans(at)igbce.de) und Kathrine Link (VCI, link(at)vci.de) gerne zur Verfügung.

Downloads

Zusatzmaterialien Praxisguide

AUSSCHLIESSLICH MITGLIEDER von BAVC, IGBCE und VCI können die zum Chemie³-Praxisguide gehörenden Tools anfordern. Bitte geben Sie unbedingt die Zugehörigkeit zu einer der wählbaren Organisationen an. Wir bitten um etwas Geduld.

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