CHEMIE3-BRANCHENSTANDARD – MODUL III

Das Modul III des Chemie3-Branchenstandards für nachhaltige Wertschöpfung setzt sich aus den Kapiteln Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie Wirksamkeitsprüfung zusammen.

Angemessene und wirksame Maßnahmen zu entwickeln und umzusetzen, ist ein integraler Teil des Risikomanagements (s. Modul II) bei der Wahrnehmung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht im Unternehmen.

MODUL III – TEIL 1: PRÄVENTIONS- UND ABHILFEMAßNAHMEN

Das Ergreifen von Maßnahmen soll negativen Auswirkungen der Geschäftstätigkeit auf Menschenrechte vorausschauend und zielgerichtet vorbeugen. Es gilt, Risiken zu reduzieren. Dabei ist es sinnvoll, sich zunächst auf prioritäre Handlungsfelder zu konzentrieren, die im Rahmen der Risikoanalyse identifiziert worden sind. Zudem sollen bereits eingetretene negative Auswirkungen durch Abhilfemaßnahmen behoben oder minimiert werden.

Unternehmen reduzieren mit den Präventions- und Abhilfemaßnahmen nicht nur Risiken für Menschen, sondern auch die damit einhergehenden Risiken für das eigene Unternehmen. Das können beispielsweise Reputations- und Haftungsrisiken sein. 

MODUL III – TEIL 2: WIRKSAMKEITSPRÜFUNG

Mitentscheidend für den Erfolg der Maßnahmen ist die Überprüfung ihrer Wirksamkeit. Sie dient dazu zu bewerten, ob negative Auswirkungen auf Menschen (und die damit oft einhergehenden Risiken für das Unternehmen) verhindert oder reduziert werden und die Vorgehensweise damit zielgerichtet und effektiv ist. Defizite lassen sich identifizieren und beheben. Dadurch können außerdem vorhandene Ressourcen effizient eingesetzt werden. Auch ist die Wirksamkeitsprüfung eine wichtige Grundlage dafür, um transparent berichten zu können.

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